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Vor dem, von Omikron geprägten Hintergrund ist die in der Begründung des Bundesverfassungsgerichtes vorgebrachte, folgende Erklärung beachtlich (Rn. 164): „Diese der gesetzgeberischen Zwecksetzung zugrundeliegenden Annahmen insbesondere zur Gefährdung vulnerabler Personen tragen nach wie vor. (…) Auch weiterhin häufige Ausbrüche in medizinischen Behandlungseinrichtungen sowie Alten- und Pflegeheimen mit hohen COVID-19-Fallzahlen und zahlreichen Todesfällen belegen ein nach wie vor bestehendes sehr hohes Infektionsrisiko für die Vulnerablen. So gab es etwa in der 15. Kalenderwoche im Jahr 2022 insgesamt 94 Ausbrüche in medizinischen Behandlungseinrichtungen und 314 in Alten- und Pflegeheimen mit 693 und 3.904 COVID-19-Fällen sowie einem Anstieg der Todesfälle gegenüber der Vorwoche um 14 und um 94 (…).“

Mit anderen Worten: Selbst nach dem 15. März – als die einrichtungsbezogene Impfpflicht wirksam wurde – stellt das Bundesverfassungsgericht eine gefährliche Lage fest und sieht dies als Begründung für die Notwendigkeit der Impfpflicht. Die Verfassungsrichter belegen damit jedoch aus Versehen, dass die einrichtungsbezogene Impfpflicht offensichtlich nicht den Zweck erfüllt, weil alle Beteiligten zu diesem Zeitpunkt bereits geimpft sein mussten. Ob diese Entscheidung aus Karlsruhe dazu beiträgt, die gesellschaftlichen Wogen, die im Zuge der politischen Diskussionen leider entstanden sind, zu glätten, bleibt abzuwarten.

https://reitschuster.de/post/impfpflicht-entscheidung-peinlicher-bauchklatscher-des-verfassungsgerichts/